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Abschied vom Chaos des Sozialgesetzbuchs V


von
Carlos A. Gebauer

(www.make-love-not-law.com)


Zufrieden waren die Deutschen mit ihrem Gesundheitswesen schon lange nicht mehr. Über die Jahrzehnte der ununterbrochenen Reformen hatte sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt: Hier stimmt etwas nicht. Trotz der politisch verbreiteten Nachricht, Deutschland habe das beste Gesundheitssystem weltweit, wuchsen die Zweifel. Patienten bemerkten die Verteuerung ihrer Beiträge ebenso wie die Leistungsreduzierung. Ärzte und Pflegepersonal klagten über bürokratische Mehrarbeit und finanzielle Einbußen. Die Handlungsspielräume der Apotheker wurden beschnitten und das Gefühl, medizinisch gut aufgehoben zu sein, schwand. Schließlich mussten auch die Krankenkassen zugeben, ihren Versicherten eben nur eine „ausreichende“ Versorgung zu garantieren. Wie sollte dies aber mit dem Selbstverständnis des „besten Gesundheitssystems weltweit“ noch vereinbar sein? Und wie waren die permanenten Milliardenverluste zu erklären, obwohl doch alle inzwischen mehr als 15% ihrer Einkünfte – rund zwei Monatsgehälter pro Jahr – an das System zahlten?

Mit beeindruckenden Imagekampagnen warb das Bundesgesundheitsministerium gleichwohl weiter für seinen bisherigen Weg. Unermüdlich wurde verbreitet, man befinde sich auf dem Weg in die medizinische Sozialgerechtigkeit. Die jüngsten Änderungsgesetze hatten allerdings eine Komplexität erreicht, die niemand mehr seriös erfasste. Den Betroffenen wurde deutlich, dass ein Selbstheilungsprozess aus diesem System selbst nicht mehr zu erwarten war.

Vor diesem Hintergrund nahm im Frühjahr 2008 eine – inzwischen erheblich gewachsene – Gruppe aus Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Juristen, Journalisten, Verwaltungsexperten und Verbandsvertretern in Hannover die Arbeit auf, um nach einem Weg aus dem mittlerweile unübersehbaren Chaos des Fünften Sozialgesetzbuches zu suchen. In dem Bestreben, nach ungezählten Protesten, Demonstrationen und Kritiken zeitnah eine substantielle Befreiung des Systems aus den Fesseln der Überverwaltung zu erreichen, beschloss die Gruppe unter dem Arbeitstitel „Gruppe Luisenhof“ Anfang Februar 2009, einen positiven Gegenentwurf zum SGB V zu präsentieren. Die Skizze zu einer außerparlamentarischen Gesetzesinitiative hat im Kern folgenden Inhalt:

Das SGB V tritt zum 31. Dezember 2010 insgesamt außer Kraft. Jeder Einwohner Deutschlands wird grundsätzlich einer Krankenversicherungspflicht unterworfen. Von dieser kann er sich nur unter ausdrücklichem und unwiderrufbarem Verzicht auf jedwede staatliche Leistung im Krankheitsfalle befreien lassen. Die Versicherung muss über eine in Deutschland zugelassene Versicherungsgesellschaft erfolgen, die der staatlichen Aufsicht unterliegt. Korrespondierend zu der allgemeinen Versicherungspflicht für jedermann besteht seitens der Versicherungsgesellschaften Kontrahierungszwang. Jeder Patient hat ein Anrecht darauf, bei jeder Gesellschaft ohne Rücksicht auf Alter und Vorerkrankungen zu dem dortigen, einheitlichen Beitrag versichert zu werden.

Alle heutigen gesetzlichen Krankenkassen werden mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vergesellschaftet. Sie erhalten eine zivilrechtliche Rechtsform. Eigentümer der Versicherungsgesellschaft sind ausschließlich die bei ihr versicherten Personen. Als Verbraucher bestimmen die Patienten innerhalb dieser Gesellschaften den Umfang ihres Versicherungsschutzes demokratisch selbst. Die dann zivilrechtlich organisierten neuen Versicherungsgesellschaften treten mit den bisherigen Privatversicherern in freien Wettbewerb.

Sämtliche Leistungen werden fortan transparent unmittelbar von Ärzten, Krankenhäusern, Apothekern und sonstigen Leistungserbringern mit ihren Patienten selbst abgerechnet. Patienten reichen erhaltene Rechnungen zur Prüfung und Zahlung an ihre Versicherung weiter. Alle bisher zwischengeschalteten Organisationen und Institutionen der mittelbaren Leistungsabrechnung werden aufgelöst. Ihre Vermögen werden liquidiert und Überschüsse an ihre Mitglieder ausgezahlt.

Die Versicherten legen neben dem Umfang ihres Versicherungsschutzes und dem von ihnen hierzu gewünschten medizinischen Leistungskatalog zugleich die Höhe ihrer Versicherungsbeiträge durch Gesellschafterbeschluss fest. Erweist der Jahresabschluss ihrer Gesellschaft einen Überschuss, bestimmen sie, ob dieser erstattet oder den Rücklagen zugeführt wird. Haben sie den Beitrag zu gering taxiert, haben sie den Fehlbetrag nachzuschießen. Alle Versicherten haben jederzeit das Recht, die Versicherungsgesellschaft unter Klärung ihres Beitragskontos zu wechseln. Entzieht sich ein Versicherter seiner Beitragszahlungspflicht, verdoppelt sich seine Beitragsschuld mit Verzugseintritt unmittelbar.

Haben Versicherte mit ihrer Gesellschaft einen zu geringfügigen Versicherungsschutz festgelegt und muss deswegen in einem Behandlungsfall staatlicherseits Sozialhilfe geleistet werden, so hat die Versicherungsgesellschaft des Betroffenen der öffentlichen Kasse deren Aufwendungen aus Mitteln der Versicherung zu erstatten. Die persönlich haftenden Vorstände der Versicherungsgesellschaften haben daher bei der Bemessung des Versicherungsbeitrages das Risiko dieser Regressansprüche versicherungsmathematisch zu prognostizieren und in den Entscheidungsprozess der Versicherten einfließen zu lassen. Kommt gegen die Beratung der Vorstände ein ordnungsgemäßer Beschluss über den erforderlichen Versicherungsbeitrag nicht zustande, werden die Versicherten bis zu ihrem Eintritt in eine andere Versicherung so behandelt, als hätten sie sich von ihrer gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen.

Versicherungspflichtige, die ihren Krankenversicherungsbeitrag nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, erhalten diesen auf Antrag von ihrem zuständigen Finanzamt aus allgemeinen Steuermitteln bezahlt. Zahlung des Beitrages erfolgt diesenfalls unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft. Das Recht der freien Versicherungswahl wird hierdurch nicht eingeschränkt. Selbstzahlenden Versicherungsgesellschaftern wird vorbehalten, das Stimmrecht der steuerlich subventionierten Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss auszusetzen, sofern mehr als 30% der Gesellschafter Steuermittel in Anspruch nehmen.

Innerhalb des neuen Gesundheitssystems herrschen Koalitionsfreiheit und offene Preisfindung. Jedem Teilnehmer an dem System ist gestattet, jederzeit mit jedem anderen Teilnehmer freiwillig jedwede ihnen sinnvoll erscheinende Vereinbarung zu treffen. Staatliche Eingriffe beschränken sich auf die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit aller Abläufe, auf die Gewährung allgemeinen Haftungs-, Straf- und Kartellschutzes sowie auf die förmliche Koordination des Kammerwesens.

Niemand hat fortan mehr das Recht, die Rationierung medizinischer Leistungen zu verfügen, wenn er nicht selbst, unmittelbar und persönlich ebenfalls derselben Beschränkung unterworfen ist. Politische Interventionen aus wahltaktischen Gründen müssen unmöglich werden. Die Arbeit der „Gruppe Luisenhof“ wird enden, wenn das neue Gesetz endgültig formuliert und sodann parlamentarisch verabschiedet ist.


Dieser Artikel ist im Ärztemagazin DER KASSENARZT erstveröffentlicht worden. Die Redaktion des "neuen Hippokrates" dankt für das Nachveröffentlichungsrecht.

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Autor: Carlos A. Gebauer